§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Winterdienstverträge zwischen der Herdegen Gebäudeservice GmbH (Auftragnehmer) und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber).
- Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
- Grundlage jedes Winterdienstvertrages ist das Leistungsverzeichnis – Winterdienst Komplett (Saison 01.11.–31.03.) sowie der Vertrag über Winterdienstleistungen, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungszeitraum
- Eine Wintersaison umfasst den Zeitraum 01.11. bis 31.03. des Folgejahres.
- Der Auftragnehmer führt Räum- und Streuarbeiten gemäß § 3 Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG Bln) durch.
Die gesetzlichen Räumzeiten werden eingehalten:- werktags bis 07:00 Uhr,
- sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr,
- Verkehrssicherung bis 20:00 Uhr, soweit witterungsbedingt möglich.
- Räumbreiten, Objektflächen, Sonderflächen und deren Umfang ergeben sich aus dem zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis und der Flächenskizze.
- Der Auftragnehmer stellt das notwendige Personal, Gerät und abstumpfende Mittel zur Verfügung.
Eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung wird vorgehalten.
§ 3 Rechtslage – Deutlicher Hinweis
- Der Gesetzgeber schreibt keine Zwischenräumungen in festen Zeitintervallen vor.
Weder 2-Stunden-, 3-Stunden- noch 4-Stunden-Intervalle sind gesetzlich geregelt. - Nach ständiger Rechtsprechung (BGH VI ZR 49/83; BGH III ZR 8/03):
- Während anhaltendem Schneefall besteht keine Pflicht zur Räumung.
- Räumpflichten entstehen erst nach Beendigung des Schneefalls.
- Eine gleichzeitige Räumung aller betreuten Objekte ist nicht möglich und rechtlich auch nicht gefordert.
- „Unverzüglich“ bedeutet innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nicht sofort.
- Der Auftraggeber erkennt diese Rechtslage mit Vertragsschluss ausdrücklich an.
§ 4 Zwischenräumungen (freiwillige Zusatzleistung)
- Zwischenräumungen bei fortdauerndem Schneefall können frühestens nach ca. 4 Stunden erfolgen, jedoch nur,
wenn es Witterung, Personal, Einsatzlage und Maschinentechnik zulassen. - Zwischenräumungen:
- erleichtern die Haupträumung,
- sind freiwillige Dienstleistungen,
- begründen keinen Rechtsanspruch,
- dürfen vollständig unterbleiben, ohne dass hieraus Minderung, Schadensersatz oder Vertragsverletzungen abgeleitet werden können.
- Zwischenräumungen sind NICHT Bestandteil der gesetzlichen Räumpflichten nach § 3 StrReinG Bln.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- sämtliche Gefahrenstellen (Hydranten, Haltestellen, Absenkungen etc.) schriftlich zu melden,
- jederzeit ungehinderten Zugang zu allen Räumflächen sicherzustellen (Schlüssel, Tore, Türen),
- Räumflächen freizuhalten (keine Fahrzeuge, Container, Sperrmüll, Baumaßnahmen).
Sind Flächen blockiert, entfällt die Räumpflicht für diese Bereiche; eine Haftung ist ausgeschlossen.
§ 6 Leistungsausschlüsse
Nicht Bestandteil der regulären Leistung und nur gegen Aufpreis erhältlich:
- Abtransport / Abfahren von Schnee
- Entfernen von Eiszapfen, Dachlasten
- Arbeiten auf Dächern
- Tauwetterkontrollen
- Erweiterung des Saisonzeitraums
- Beseitigung von Schnee oder Eis, das nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen ist
§ 7 Streugutbeseitigung
Die einmalige Streugutbeseitigung erfolgt nach Saisonende, frühestens ab 31.03., witterungsabhängig.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus Angebot, Vertrag und Leistungsverzeichnis.
Der Saisonpreis ist im Voraus fällig, wenn nicht anders vereinbart - Der Saisonpreis ist unabhängig von der tatsächlichen Witterung geschuldet.
- Der Auftraggeber kann bei mangelhafter Leistung Nachbesserung verlangen.
Eine Minderung ist ausgeschlossen. - Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB (8 % über Basiszins) berechnet.
§ 9 Räumungen innerhalb von 24 Stunden
- Im Saisonpreis enthalten sind bis zu 3 Räumungen innerhalb von 24 Stunden.
- Jede weitere Räumung wird mit 1/20 des Saisonpreises berechnet.
§ 10 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nicht für Schäden aufgrund von:
- höherer Gewalt (z. B. Blitzeis, extreme Wetterlagen),
- blockierten oder unzugänglichen Flächen,
- Verkehrsstörungen, Maschinenausfällen, Personalausfällen,
- Verzögerungen, die aufgrund der Einsatzpriorisierung unvermeidbar sind.
- Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen zu melden.
- Keine Haftung besteht insbesondere für:
- Schäden durch fremde Räumgeräte, parkende Fahrzeuge, spielende Kinder
- Schmelzwasser, Wiederverschmutzung, Frostaufbrüche
- Streumaterialschäden (Korrosion, Verfärbungen, mechanische Abriebspuren)
- Schäden an nicht sichtbaren Objekten unter der Schneedecke (z. B. Begrenzungen, Schachtdeckel)
§ 11 Vertragslaufzeit & Kündigung
- Vertragslaufzeit: 01.11. – 31.03.
- Automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr, sofern keine Kündigung bis 30.04. eingeht.
- Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Nebenabsprachen bestehen nicht.
- Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.
- Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine wirtschaftlich angemessene Regelung.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
– Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst –
