AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Winterdienstverträge zwischen der Herdegen Gebäudeservice GmbH (Auftragnehmer) und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber).
  2. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
  3. Grundlage jedes Winterdienstvertrages ist das Leistungsverzeichnis – Winterdienst Komplett (Saison 01.11.–31.03.) sowie der Vertrag über Winterdienstleistungen, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungszeitraum

  1. Eine Wintersaison umfasst den Zeitraum 01.11. bis 31.03. des Folgejahres.
  2. Der Auftragnehmer führt Räum- und Streuarbeiten gemäß § 3 Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG Bln) durch.
    Die gesetzlichen Räumzeiten werden eingehalten:
    • werktags bis 07:00 Uhr,
    • sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr,
    • Verkehrssicherung bis 20:00 Uhr, soweit witterungsbedingt möglich.
  3. Räumbreiten, Objektflächen, Sonderflächen und deren Umfang ergeben sich aus dem zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnis und der Flächenskizze.
  4. Der Auftragnehmer stellt das notwendige Personal, Gerät und abstumpfende Mittel zur Verfügung.
    Eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung wird vorgehalten.

§ 3 Rechtslage – Deutlicher Hinweis

  1. Der Gesetzgeber schreibt keine Zwischenräumungen in festen Zeitintervallen vor.
    Weder 2-Stunden-, 3-Stunden- noch 4-Stunden-Intervalle sind gesetzlich geregelt.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH VI ZR 49/83; BGH III ZR 8/03):
    • Während anhaltendem Schneefall besteht keine Pflicht zur Räumung.
    • Räumpflichten entstehen erst nach Beendigung des Schneefalls.
    • Eine gleichzeitige Räumung aller betreuten Objekte ist nicht möglich und rechtlich auch nicht gefordert.
    • „Unverzüglich“ bedeutet innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nicht sofort.
  3. Der Auftraggeber erkennt diese Rechtslage mit Vertragsschluss ausdrücklich an.

§ 4 Zwischenräumungen (freiwillige Zusatzleistung)

  1. Zwischenräumungen bei fortdauerndem Schneefall können frühestens nach ca. 4 Stunden erfolgen, jedoch nur,
    wenn es Witterung, Personal, Einsatzlage und Maschinentechnik zulassen.
  2. Zwischenräumungen:
    • erleichtern die Haupträumung,
    • sind freiwillige Dienstleistungen,
    • begründen keinen Rechtsanspruch,
    • dürfen vollständig unterbleiben, ohne dass hieraus Minderung, Schadensersatz oder Vertragsverletzungen abgeleitet werden können.
  3. Zwischenräumungen sind NICHT Bestandteil der gesetzlichen Räumpflichten nach § 3 StrReinG Bln.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  1. sämtliche Gefahrenstellen (Hydranten, Haltestellen, Absenkungen etc.) schriftlich zu melden,
  2. jederzeit ungehinderten Zugang zu allen Räumflächen sicherzustellen (Schlüssel, Tore, Türen),
  3. Räumflächen freizuhalten (keine Fahrzeuge, Container, Sperrmüll, Baumaßnahmen).

Sind Flächen blockiert, entfällt die Räumpflicht für diese Bereiche; eine Haftung ist ausgeschlossen.


§ 6 Leistungsausschlüsse

Nicht Bestandteil der regulären Leistung und nur gegen Aufpreis erhältlich:

  • Abtransport / Abfahren von Schnee
  • Entfernen von Eiszapfen, Dachlasten
  • Arbeiten auf Dächern
  • Tauwetterkontrollen
  • Erweiterung des Saisonzeitraums
  • Beseitigung von Schnee oder Eis, das nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen ist

§ 7 Streugutbeseitigung

Die einmalige Streugutbeseitigung erfolgt nach Saisonende, frühestens ab 31.03., witterungsabhängig.


§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus Angebot, Vertrag und Leistungsverzeichnis.
    Der Saisonpreis ist im Voraus fällig, wenn nicht anders vereinbart
  2. Der Saisonpreis ist unabhängig von der tatsächlichen Witterung geschuldet.
  3. Der Auftraggeber kann bei mangelhafter Leistung Nachbesserung verlangen.
    Eine Minderung ist ausgeschlossen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB (8 % über Basiszins) berechnet.

§ 9 Räumungen innerhalb von 24 Stunden

  1. Im Saisonpreis enthalten sind bis zu 3 Räumungen innerhalb von 24 Stunden.
  2. Jede weitere Räumung wird mit 1/20 des Saisonpreises berechnet.

§ 10 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nicht für Schäden aufgrund von:
    • höherer Gewalt (z. B. Blitzeis, extreme Wetterlagen),
    • blockierten oder unzugänglichen Flächen,
    • Verkehrsstörungen, Maschinenausfällen, Personalausfällen,
    • Verzögerungen, die aufgrund der Einsatzpriorisierung unvermeidbar sind.
  2. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen zu melden.
  4. Keine Haftung besteht insbesondere für:
    • Schäden durch fremde Räumgeräte, parkende Fahrzeuge, spielende Kinder
    • Schmelzwasser, Wiederverschmutzung, Frostaufbrüche
    • Streumaterialschäden (Korrosion, Verfärbungen, mechanische Abriebspuren)
    • Schäden an nicht sichtbaren Objekten unter der Schneedecke (z. B. Begrenzungen, Schachtdeckel)

§ 11 Vertragslaufzeit & Kündigung

  1. Vertragslaufzeit: 01.11. – 31.03.
  2. Automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr, sofern keine Kündigung bis 30.04. eingeht.
  3. Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 12 Schlussbestimmungen

  • Nebenabsprachen bestehen nicht.
  • Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.
  • Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine wirtschaftlich angemessene Regelung.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst