AGB

§ 1 Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Herdegen Gebäudeservice GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kai Herdegen, Rosenfelder Straße 15-16,10315 Berlin (in Folgenden Auftragnehmer genannt) und Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.(in Folgenen Auftraggeber genannt)
2. Abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur Bestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Leistung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, dauert eine Schneeräumsaison vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
2. Der Beginn eines Einsatzes orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 4 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen, wenn mit dem Auftraggeber keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.Die Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hauszugänge, Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von 1m gereinigt. Die vom Auftragnehmer ermittelten Ausmaße sind vor Auftragserteilung vom Auftraggeber zu überprüfen. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
3. Als Streumaterial wird Streusplitt sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel nach Wahl des Auftragnehmers verwendet. Die Streusplittentfernung wird am Ende der Saison vom Auftragnehmer durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden Auftragnehmer im Einzelfall zu vereinbaren.
4. Ein allfälliger Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.
5. Im Falle höherer Gewalt, z. B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt.
6. Soweit Tauwetterkontrolle vereinbart wurde, werden bei Dachlawinen oder Eisbildung an den Dachrinnen vom Auftragnehmer Warnhinweise an geeigneten Stellen aufgestellt.
7. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf Dächern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden.
8. Die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt die Reinigung, wenn Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind.
9. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen.

§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig wenn nicht anders vereinbart.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4. Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

§ 4. Haftung, Schadenersatz
1. Für Schäden, die nachweislich auf den Winterdienst zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer, wenn er oder sein Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht haben, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Für das Verschulden des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber die Beweispflicht. Soweit die Haftung nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und ErfüllungsgehilfendesAuftragnehmers.Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers, Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen ist der Schadenersatz begrenzt auf 50% der objektbezogenen Saisonpauschale – jedoch maximal auf den der Zeitwert.
3. Für Schäden, die durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, wird keine Haftung übernommen.
4. Sämtliche Schäden sind innerhalb von 8 Tagen ab der Erkennbarkeit der Schäden schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, sind Schadensersatzforderungen ausgeschlossen.
5.Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte verunreinigte Flächen ereignen, z.B. spielende Kinder, ein- und ausparkende Autos, fremde Schneeräumungsgeräte, Schmelzwasser usw. sowie für Schäden, welche auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind.
6.Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Gehsteigüberfahrten, usw.) ist nicht gegeben, ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig, Häusernischen, Wasseraustritte.
7. Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Haftung ausgenommen.
8. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Schachtdeckel, Grünanlagen und deren Einfriedungen usw., die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, sowie für Frostaufbrüche. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden wie Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw. übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 5 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Aufrechnen kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die dem zugrunde liegenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.

§ 7 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

– Ende der AGB –